AEB

 

   

Allgemeine EK-Bedingungen der AHP Merkle GmbH, 79288 Gottenheim 

Stand September 2021 

1. ALLGEMEINES ZUR GELTUNG DER BEDINGUNGEN.

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) der AHP Merkle GmbH (nachfolgend „wir“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Lieferant“).

1.2 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Lieferant ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

2. VERTRAGSSCHLUSS

2.1 Unsere Bestellungen sind bis zum Eingang der Auftragsbestätigung oder -mangels Auftragsbestätigung bis zur Lieferung frei widerruflich. 

2.2 Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 3 Werktagen durch eine Auftragsbestätigung unter Nennung verbindlicher Preis- und Lieferzeitangaben in Textform oder durch Lieferung zu bestätigen. Eine verspätete Auftragsbestätigung gilt als neues Angebot und bedarf der Bestätigung durch uns.

2.3 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die von uns angegebenen Lieferzeiten bindend.

2.4 Wir sind berechtigt, Produktspezifikationen zu ändern, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich (inkl. E-Mail und Fax) anzeigen.

3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, AUFRECHNUNG

3.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und für den vorliegenden Auftrag verbindlich. Alle Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, aber inklusive Verpackung, Versicherung, Transport (DDP Gottenheim, jeweils aktuell gültige Fassung der Incoterms ®) und sonstiger Nebenkosten. Preiserhöhungen bedürfen unseres schriftlichen Einverständnisses.

3.2 Für jede Lieferung ist unverzüglich nach Versand der Ware eine gesonderte Rechnung in doppelter Ausfertigung an die auf unserer Bestellung angegebene Rechnungsadresse unter Angabe des Versandtages, unsere Bestellnummer, der Artikelnummer, Liefermenge, Lieferanschrift und unserer Ust-ID-Nr. Umsatzsteuer ist in der Rechnung separat auszuweisen. Rechnungen, welche unsere Bestelldaten nicht enthalten oder nicht ordnungsgemäß erstellt sind, gelten als nicht erteilt. 

3.3 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Zahlungen innerhalb

(i) von 14 Tagen nach Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung und Lieferung unter Abzug von 3 % Skonto,

(ii) innerhalb von 60 Tagen nach Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung und Lieferung rein netto. 

3.4 Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Sie gilt nicht als Anerkennung ordnungsgemäßer Leistung. 

3.5 Bei Lieferungen mit Aufstellung, Montage oder sonstigen Leistungen gilt an Stelle des Datums der Lieferung das Datum der Abnahme. 

3.6 Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

4. LIEFERUNG, LIEFERZEIT

4.1 Auf Lieferscheinen und Versandanzeigen müssen stets unsere Bestellnummern und Artikelnummern vollständig angegeben sein. Bei Nichtbeachtung sind wir dazu berechtigt, die Annahme der Lieferung zur verweigern und dem Lieferanten eventuell entstandene Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für Lieferungen an einen von uns als Empfänger bezeichneten Dritten. Bei Anlieferung auf Paletten ist darauf zu achten, dass nur einwandfreie, tauschfähige Europaletten (DB-Norm) verwendet werden. Sollten wir bei Abnahme  oder, falls dort nicht erkennbar, bei Verarbeitung der gelieferten Waren beschädigte Paletten feststellen, stehen uns die Rechte gem. Ziff. 7 zu... Anlieferungen auf Einweg- und Spezialpaletten bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 

4.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die von uns angegebenen Lieferfristen und -termine bindend. Der Lieferant hat uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn ihm Umstände erkennbar werden, die eine Verzögerung der Lieferung befürchten lassen. 

4.3 Für die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und -termine kommt es auf den Eingang des Leistungsgegenstandes bei der von uns angegebenen Empfangsstelle an, bei Lieferungen mit Aufstellung, Montage oder sonstigen Leistungen auf deren Abnahme. 

4.4 Bei vom Lieferanten verschuldeten Lieferverzug sind wir nach vorheriger schriftlicher Androhung und nach unserer Wahl berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlichen Ansprüchen, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswertes pro Werktag, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes, jeweils bezogen auf die verspätet gelieferten Ware, zu verlangen. Die Geltendmachung eines nachweislich höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns nur ein geringerer Schaden entstanden ist. 

4.5 Alle durch verspätete Lieferung entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant zu er-setzen. Die Annahme verspäteter Lieferungen und Leistungen bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Vorzeitige Lieferung ist nur mit unserem schriftlichen Einverständnis zulässig und berührt den vereinbarten Zahlungstermin nicht. Vor dem vereinbarten Liefertermin sind wir nicht zur Abnahme verpflichtet. Allgemeine Preissenkungen der bestellten Produkte durch den Lieferanten, die bis zum vorgesehenen Liefertermin eintreten, können wir in Anspruch nehmen.

5. ABNAHME, GEFAHRÜBERGANG, ERFÜLLUNGSORT

5.1 Der Versand und Gefahrübergang erfolgen gem. Ziff. 3.1. Sind die Frachtkosten aufgrund besonderer Vereinbarung von uns zu tragen, so hat der Lieferant die für uns günstigste Versandart zu wählen. Wir sind nicht zur Annahme von nicht vereinbarten Teil- und Mehrlieferungen verpflichtet. 

5.2 Können wir eine Lieferung infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben (insb. höhere Gewalt etc.), nicht annehmen, so tritt der Gefahrübergang erst ein, wenn die Hinderungsgründe beseitigt sind und der Leistungsgegenstand uns dem vereinbarten Bestimmungsort zur Verfügung steht. Wir sind verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich zu unterrichten, wenn Hinderungsgründe dieser Art eingetreten sind oder ihr Eintritt zu erwarten ist. 

5.3 Unser Sitz ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis.

6. FORDERUNGSABTRETUNGEN

Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam. Die Vorschrift des § 354a HGB bleibt unberührt.

7. GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELANSPRÜCHE, MÄNGELANZEIGE

7.1 Die Ware muss die zugesicherten Eigenschaften aufweisen, den in der Bestellung genannten Spezifikationen, dem neusten Stand der Technik, den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, Normen und Richtlinien, den Schutz- und Unfallverhütungsvorschriften und den üblichen technischen Normen entsprechen. Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant, das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und sämtliche ISO-, EN-, DIN- und VDE-Vorschriften einzuhalten, soweit diese auf die Herstellung des Leistungsgegenstandes am jeweiligen Herstellungsort anwendbar sind. Weiterhin verpflichtet sich der Lieferant, sämtliche anwendbaren Regelungen zum Inverkehrbringen der Produkte in der Europäischen Union (insbesondere 2011/65/EU - RoHS und 1907/2006/EG – REACH) einzuhalten so einzuhalten, wie es für EU-Lieferanten erforderlich ist. 

7.2 Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.

7.3 Weist der Leistungsgegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf oder ist er aus anderen Gründen mangelhaft, richten sich unsere Mängelansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 

7.4 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, sind wir berechtigt den Mangel selbst zu beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen oder einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

7.5 Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 3 Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Ware an bzw. mit der Abnahme der Leistung durch uns, falls eine Abnahme erforderlich ist. Längere gesetzliche Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. 

7.6 Unsere Untersuchungspflicht bei der Wareneingangskontrolle beschränkt sich auf Mängel, die bei äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gelten etwaige Mängel jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig gerügt (Mängelanzeige), wenn wir sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung (und unter Einhaltung der Untersuchungspflicht nach Satz 1) mitteilen.

8. PRODUKTHAFTUNG, FREISTELLUNG

8.1 Unabhängig von den vertraglichen Mängelansprüchen stellt der Lieferant uns von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei, die auf von dem Lieferanten zu vertretende Mängel des Leistungsgegenstandes zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aufgrund der schuldhaften Verletzung von Schutz-rechten Dritter am Lieferort sowie am dem Lieferanten bekannten Bestimmungsort des Endprodukts.

8.2 Werden wir aus Produkthaftung in Anspruch genommen, so stellt der Lieferant uns insoweit auf erstes Anfordern frei, als die Ursache in dem Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten gesetzt ist und der Lieferant im Außenverhältnis selbst unmittelbar haftet.

8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, sein Haftungsrisiko durch eine angemessene Haftpflichtversicherung mit erweitertem Produkthaftungsschutz abzudecken und uns auf Verlangen die Deckung nachzuweisen.

9. WEITERGABE

Eine Vergabe unserer Bestellungen an Dritte ist ohne unser schriftliches Einverständnis unzulässig und berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

10. BEISTELLUNG VON MATERIALEN

10.1 Von uns dem Lieferanten beigestellte Materialien, Stoffe oder Teile (nachfolgend „Materialien“) bleiben unser Eigentum und dürfen nur weisungsgemäß verarbeitet und verwendet werden. Die Verarbeitung oder Umbildung der Materialien erfolgt für uns in unserem Auftrag und wir bleiben im Sinne des Gesetzes Hersteller. Die Parteien sind sich einig, dass wir (Mit-) Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache werden. 

10.2 Der Lieferant hat die Materialien  für uns unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren. Die Materialien dürfen nur zur Erfüllung unserer Aufträge verwendet werden. Der Lieferant hat bei Wertminderung oder Verlust Ersatz zu leisten. Der Lieferant trägt die Gefahr bei Verlust oder der Verschlechterung der beigestellten Materialien. 

11. SCHUTZRECHTE, GEHEIMHALTUNG

11.1 An den von uns dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen,  und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. 

11.2 Derartige Unterlagen sind gegen unbefugte Verwendung und Einsichtnahme sicher aufzubewahren, ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen an uns zurückzugeben. Vom Lieferanten angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungs- und Datensicherungspflichten.

11.3 Der Lieferant darf die Unterlagen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung ebenso wie die danach hergestellten Waren weder Dritten zugänglich machen, diese unmittelbar als Grundlage für Lieferungen an Dritte heranzuziehen noch selbst für Eigenzwecke oder zu Reklamezwecken nutzen, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. 

12. EIGENTUMSVORBEHALT

Soweit die Parteien keine abweichende schriftliche Vereinbarung treffen, sind alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts ausgeschlossen, so dass ein vom Verkäufer ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an uns gelieferten Ware und nur für diese gilt.

13. SUBUNTERNEHMER, PRODUKTSICHERHEIT UND QUALITÄTSMANAGEMENT

13.1 Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Führt der Lieferant nach unserer Zustimmung externe Tätigkeiten (d.h. Tätigkeiten durch Dritte) wie z.B. Wärme- oder Oberflächenbehandlungen durch, sind die entsprechenden Prüfprotokolle der Lieferung beizufügen.

13.2 Der Lieferant hat den Leistungsgegenstand unter Berücksichtigung der jeweiligen für dessen Herstellung durch den Lieferanten geltenden Qualitäts-, Umwelt-, Energie-, und Sicherheitsvorschriften herzustellen. 

13.3 Zur Sicherstellung der Qualität seiner Produkte verpflichtet sich der Lieferant ein wirksames Qualitätsmanagementsystem einzurichten, anzuwenden, aufrechtzuerhalten und einer kontinuierlichen Optimierung und stetigen Verbesserung zu unter-ziehen sowie nur geeignete Verfahren anzuwenden.

14. ZOLL UND AUSSENWIRTSCHAFTSRECH

14.1 Auf Lieferscheinen, Versandanzeigen und Rechnungen muss neben den Angaben nach Ziff. 3.2 und Ziff. 4.1 stets die Bestellnummern und Artikelnummern vollständig angegeben sein. Zudem muss pro Bestellposition die Zolltarifnummer mit zugehörigem Ursprungsland angegeben werden. Änderungen des Warenursprungs bedürfen einer vorherigen schriftlichen Ankündigung von mindestens sechs Monaten. 

14.2 Der Lieferant hat uns bei der Erfüllung außenwirtschaftsrechtlicher sowie zollrechtlicher Anforderungen, insbesondere bei der Ein- und Ausfuhr von Produkten des Lieferanten (auch bei Änderungen oder als Bestandteil anderer Produkte) zu unterstützen. Der Lieferant wird uns auf Anforderung Langzeit-Lieferantenerklärungen, Ursprungszeugnisse und Warenverkehrsbescheinigungen bezüglich der gelieferten Produkte vorlegen.

15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

15.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 

15.2 Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Freiburg i. Br.. Wir sind darüber hinaus berechtigt, unsere Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten geltend zu machen.

 

KONTAKT

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